Allgemeine Geschäftsbedingungen der index Internet und Mediaforschung GmbH
Stand: 01.01.2025
1. Allgemeines
1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Leistungen und Lieferungen zwischen der index Agentur ein Geschäftsbereich der index Internet und Mediaforschung GmbH , Friedrichstraße 62, 10117 Berlin (im Folgenden „index Agentur“) und ihren Kunden bzw. Auftraggeber, und zwar in der Fassung, die zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses gültig ist. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden. Der Auftraggeber erkennt die nachstehenden AGB für die gesamte Geschäftsverbindung als allein maßgebend an. Dies gilt für Rechtsbeziehungen zu Nichtkaufleuten nur insoweit, als die AGB den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsverbindungen (AGBG) nicht entgegenstehen.
1.2. Die index Agentur gibt Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB dem Kunden schriftlich bekannt und weist ihn darauf hin, dass er innerhalb von 6 Wochen diesen Änderungen bzw. Ergänzungen schriftlich widersprechen kann. Widerspricht der Kunde nicht, gelten die Änderungen der AGB als genehmigt. Die Bestätigung per E-Mail kommt einer schriftlichen Bestätigung gleich.
1.3. Diese AGB der index Agentur gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die index Agentur ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Das gilt auch für öffentlich-rechtliche oder sonstige vorformulierte Auftrags-, Vergabe-oder Verdingungsbedingungen.
2. Vertragsgegenstand
2.1. Gegenstand der Geschäftsverbindung zwischen index Agentur und dem Kunden ist die Entwicklung und Umsetzung von Projekten in den Bereichen Marketing, Werbung, Design, Unternehmenskommunikation, Marktforschung und Internet-Applikationen allgemein, insbesondere in den Bereichen Personalmarketing, Employer Branding, Stellenmärkte, Karriereseiten sowie Personalmarktforschung.
2.2. Die index Agentur ist berechtigt, Dritte als Erfüllungsgehilfen zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen einzusetzen.
3. Angebote und Vertragsabschluss
3.1. Die Angebote der index Agentur verstehen sich freibleibend, ebenso sind die erstellten Kostenanschläge unverbindlich. Verträge mit der index Agentur kommen erst mit schriftlicher Annahme durch den Kunden bzw. schriftlicher Bestätigung durch die index Agentur zustande. Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen jeweils der schriftlichen Zustimmung des Kunden bzw. der schriftlichen Bestätigung durch die index Agentur. Die Bestätigung bzw. Zustimmung per E-Mail kommt einer schriftlichen Bestätigung oder Zustimmung gleich.
3.2. Der Auftrag des Auftraggebers kann auch durch Tätigwerden der index Agentur angenommen werden. Auch in diesem Fall liegen dem Vertrag die AGB der index Agentur zugrunde. 3.3. Die index Agentur muss nur solche Leistungen zu erbringen, die in unseren Angeboten und/oder Kostenanschlägen ausdrücklich spezifiziert sind. Gegenstand eines jeden Vertrages ist das Erbringen der vereinbarten Leistung durch die index Agentur, keinesfalls jedoch bestimmte, von unseren Kunden erhoffte oder geplante wirtschaftliche Erfolge.
3.4. An allen den Kunden zugänglich gemachten Unterlagen behält sich die index Agentur das Eigentum, alle Urheberrechte und/oder sonstige gewerbliche Schutzrechte vor. Ohne die schriftliche Einwilligung der index Agentur dürfen sämtlich Unterlagen in keiner anderen Weise als zur Erfüllung des mit uns jeweils geschlossenen Vertrages genutzt, insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind uns diese Unterlagen (einschließlich etwaiger Kopien) unverzüglich zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungs-und/oder Leistungsverweigerungsrecht des Kunden ist insoweit ausgeschlossen.
4. Auftragsbedingungen
4.1. Der Kunde hat der index Agentur alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten und Unterlagen (z. B. Textvorlagen, Bildmaterial, Logos) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die index Agentur macht nur dann feste Terminzusagen, wenn der Kunde die für die Leistungserbringung benötigten Materialien und Informationen spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt des Bearbeitungsbeginns zur Verfügung stellt. Fixe Termine sind im Auftrag als solche zu kennzeichnen. Zur Verbindlichkeit bedürfen sie einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung seitens der index Agentur.
4.2. Aufträge des Kunden müssen inhaltlich eindeutig und zweifelsfrei definiert sein. Bei Verzögerungen oder Mehraufwand, die der Kunde aufgrund der Bereitstellung bzw. Lieferung nicht eindeutiger und/oder unvollständiger Informationen etc. verursacht hat, ist der Kunde verpflichtet, der index Agentur den dadurch entstandenen Schaden und Mehraufwendungen zu ersetzen.
4.3. Von uns nicht zu vertretende Leistungshindernisse, insbesondere in Form höherer Gewalt, von Naturkatastrophen, Verkehrs-und Betriebsstörungen, behördlichen Maßnahmen und Arbeitskämpfen, führen zu einer um die Zeit des Hindernisses verlängerten Leistungsfrist. Für den Fall, dass ein solches Leistungshindernis dauerhaft eintritt, ist die index Agentur zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4.4. Für den Fall, dass die Inanspruchnahme von Leistungen Dritter vereinbart und die index Agentur die Vergütung für diese Leistungen verauslagen muss, kann die index Agentur einen angemessenen Vorschuss verlangen. Regelmäßige, abschnittsweise bemessene Vergütungen sind dabei jeweils im Voraus zu bezahlen.
4.5. Im Falle der Stornierung eines Auftrages durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, berechnet die index Agentur die bereits angefallenen Kosten, mindestens jedoch 250,00 €.
4.6 Ruft der Kunde beauftragte Leistungen ganz oder teilweise nicht ab oder setzt er diese selbst oder durch Dritte um, gilt dies als vom Kunden veranlasster Projektstopp. Die index Agentur behält in diesem Fall den Anspruch auf Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen. Für die nicht mehr abgerufenen, jedoch beauftragten und intern eingeplanten Leistungsteile ist die index Agentur berechtigt, eine pauschale Vergütung in Höhe von 10 Prozent der auf diese Leistungen entfallenden Nettovergütung zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der index Agentur kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
4.7 Kann die index Agentur Leistungen aufgrund fehlender, verspäteter oder unzureichender Mitwirkung des Kunden nicht oder nur mit Mehraufwand erbringen, gerät sie hierdurch nicht in Verzug. Termine und Fristen verlängern sich entsprechend der vom Kunden verursachten Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. In diesem Fall ist die index Agentur berechtigt, den entstehenden Mehraufwand abzurechnen. Zusätzlich kann sie zur Kompensation von Leerlaufzeiten eine Stand-by-Vergütung von bis zu 30 Prozent der auf die jeweils betroffenen Leistungen entfallenden Nettovergütung verlangen, sofern und soweit der Stillstand vom Kunden zu vertreten ist.
5. Nutzungsrechte
5.1. Mit der Erteilung des jeweiligen Auftrages, dessen Bestandteil diese AGB sind, erklärt der Kunde, dass ihm alle Rechte, insbesondere aber nicht ausschließlich Eigentums-und Urheberrechte an Daten, Vorlagen, Bildern und Texten, die er der index Agentur übergibt, zustehen. Gleichfalls versichert der Kunde, dass er dabei keine Rechte Dritter verletzt hat, insbesondere Wettbewerbs-, Leistungsschutz-, Presse und sonstige Rechte. Die index Agentur ist nicht verpflichtet, die Leistungen auf die Beeinträchtigung der Rechte Dritter hin zu überprüfen oder zu überwachen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die index Agentur von Ansprüchen Dritter freizustellen, die in irgendeiner Weise aus der Ausführung der Leistung gegen uns entstehen können.
5.2. Dem Kunden wird seitens der index Agentur für die im Rahmen des Auftrags erstellten Leistungen nach deren vollständigen Bezahlung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbegrenztes, jedoch nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht eingeräumt. Für eine über den Vertrag hinaus-gehende sonstige Verwertungen ist jeweils ein gesondertes Entgelt zu zahlen. Soll das ausschließliche umfassende Nutzungsrecht eingeräumt werden, so muss diese Regelung ausdrücklich und unter Festlegung der Vergütung besonders vereinbart und honoriert werden.
5.3. Sofern zeitlich beschränkte Nutzungsrechte an Programmen oder sonstigen Leistungen von uns den Kunden eingeräumt werden, sind uns mit Beendigung dieser Nutzungsrechte sämtliche Datenträger, Programme, Kopien, einschließlich Dokumentationen zu übergeben. Ein Zurückbehaltungs-und/oder Leistungsverweigerungsrecht des Kunden ist insoweit ausgeschlossen.
5.4. Der Kunde hat geeignete Vorsorgemaßnahmen zu treffen, damit von uns erbrachte Leistungen nicht unbefugt durch Dritte genutzt werden können. Erstellt und bearbeitet die index Agentur Werke nach eigenen gestalterischen Maßstäben oder nach Vorgabenwünschen oder Vorlagen des Kunden, so stehen der index Agentur alle Rechte an den Werken zu. Dies gilt sowohl für vollständig durch die index Agentur
gestaltete Werke als auch für Teile von Leistungen, deren gestalterische Urheberschaft der index Agentur zuzurechnen ist, unbenommen fremder Urheberrechte an weiteren Teilen dieser Werke.
5.5. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der index Agentur.
6. Präsentationen
6.1. Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch die index Agentur mit dem Ziel des Vertragsabschlusses mit dem Auftraggeber erfolgt mangels abweichender Abreden gegen Zahlung des mit dem Auftraggeber dafür vereinbarten Entgeltes (Präsentationshonorar).
6.2. Sämtliche Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrechte an den von der index Agentur im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben auch im Falle der Zahlung eines Präsentationshonorars beider index Agentur. Wünscht der Auftraggeber eine Übernahme der Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrechte der im Rahmen der Präsentation vorgestellten konzeptionellen und gestalterischen Vorschläge, so erstellt die index Agentur hierfür ein zusätzliches Angebot. Die Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrechte gehen dann erst nach vollständiger Bezahlung dieses Angebots auf den Auftraggeber über.
7. Treubindung an den Auftraggeberund Auftragsvergaben
7.1. Die Treubindung gegenüber unserem Auftraggeber verpflichtet uns zu einer objektiven, allein auf die Zielsetzung des Kunden ausgerichteten Beratung. Dies betrifft insbesondere Fragen des Media–Einsatzes so wie die Auswahl dritter Unternehmen und Personen durch uns, z. B. im Bereich der Werbemittelproduktion.
7.2. Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter unter der Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Kunden. Aufträge an Dritte, wie z.B. Werbeträger oder Produzenten von Werbematerial, erteilt die index Agentur im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu den für den Kundengünstigsten tariflichen Bedingungen, es sei denn, dass zwischen dem Auftraggeber und der index Agentur etwas Anderes vereinbart wurde.
7.3. Die index Agentur hat für die vertragsgemäße Einschaltung bei den Werbemedien zu sorgen. Für Mängel der Einschaltung selbst haftet die index Agentur jedoch nicht.
8. Kennzeichnung der Werbung, Nennung als Referenz
8.1. Die index Agentur ist berechtigt, auf allen Werbe-und Informationsmitteln und bei allen von ihr (mit)organisierten Maßnahmen und Veranstaltungen auf ihre Tätigkeit und/oder Urheberschaft hinzu-weisen, ohne das dem Auftraggeber dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
8.2. Sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich widerspricht, ist die index Agentur mit der Auftragserteilung berechtigt, den Kunden als Referenz zu benennen und erstellte Entwürfe und sonstige Leistungen für die Eigenwerbung zu nutzen.
9. Herausgabe von Daten, Aufbewahrungspflicht
9.1. Die index Agentur ist nicht verpflichtet, Dateien und Layouts, die im Computer erstellt wurden(= offene Daten), an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von offener Dateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat die index Agentur dem Auftraggeber offener Dateien oder ähnliches zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit ihrer vorherigen Zustimmung geändert werden. Die Urheberrechte an diesen offenen Dateien (Rohdaten) verbleiben bei der index Agentur.
9.2. Die Pflicht der index Agentur zur Aufbewahrung von Werbemitteln des Auftraggebers und der mit der Ausführung des Auftrages verbundenen Dateien endet drei Monate nach seiner letztmaligen Verbreitung bzw. nach Beendigung desjeweiligen Auftrages
10. Preise, Vergütung
10.1. Für die vom Kunden beauftragten Leistungen erhält die index Agentur die vereinbarte Vergütung. Ist die Inanspruchnahme von Leistungen Dritter vereinbart und hat die index Agentur die Vergütung für diese Leistung zu verauslagen, so kann die index Agentur einen angemessenen Vorschuss verlangen. Grundsätzlich gelten die Preise eines Auftrages nur bei Bestellung aller im jeweiligen Angebot vereinbarten Arbeiten und Leistungen.
10.2. Werden einzelne Leistungen später als sechs Monate nach Vertragsabschluss erbracht, ist die index Agenturberechtigt, etwaige nach der Angebotsabgabe eingetretene Erhöhungen der Material und Personalkosten mit einem angemessenen Gemeinkostenzuschlag in Rechnung zu stellen.
10.3. Die Mehrwertsteuer wird mit dem im Zeitpunkt der Erstellung der Steuerschuld geltenden Satz zusätzlich berechnet.
10.4. Für im Vertrag nicht enthaltene Arbeiten, die auf Verlangen des Auftraggebers zusätzlich ausgeführt werden, werden Material-und Personalkostennach Aufwand berechnet.
10.5. Die index Agentur ist berechtigt, dem Kunden eine Rechnung oder Zahlungsaufstellung auch in elektronischer Form zu übermitteln.
11. Termine, Leistungsverzug und Leistungsstörungen
11.1. Liefer- und Leistungstermine sind nur gültig, wenn sie von der index Agenturausdrücklich bestätigt werden.
11.2. Gerät die index Agentur mit ihren Leistungen in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. §§ 361 BGB bleibt unberührt. Der Kunden kann einen etwaigen Verzugsschaden nur bis zur Höhe des Auftragswertes verlangen. Die Höhe des Verzugsschadens ist der index Agentur nachzuweisen.
11.3. Fällt die Durchführung eines Auftrags aus Gründen aus, die die index Agentur nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen höherer Gewalt, Streik, eines Rechnerausfalls, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten (z. B. anderen Providern, Netzbetreibern oder Leistungsanbietern) oder aus vergleichbaren Gründen, so wird die Durchführung des Auftrags nach Möglichkeit nachgeholt. Erfolgt die Nachholung nach Beseitigung der Störung in einer angemessenen und für den Auftraggeber zumutbaren Zeit, bleibt der Vergütungsanspruch der index Agenturbestehen. Der Auftraggeber kann in diesem Fall keinen Schadensersatz verlangen.
12. Zahlungsverzug
12.1. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers oder Stundung seiner Zahlungsverpflichtung werden Zinsen nach dem gesetzlichen Verzugszinssatz und Einziehungskosten berechnet. Die index Agentur kann bei Zahlungsverzug des Auftraggebers die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung zurückstellen und für die restliche Leistungen Vorauszahlung verlangen.
12.2. Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigen die index Agentur auch während der Laufzeit des Vertrages die Abarbeitung weitere Vertragsbestandteile ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1. Die index Agenturbehält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den erbrachten Leistungen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn nicht stets ein ausdrücklicher Hinweis erfolgt. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des mit der index Agentur vereinbarten Endbetrags einschließlich Umsatzsteuer hierdurch an die index Agentur ab. Die index Agenturnimmt die Abtretung hiermit an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Die index Agentur wird die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
13.2. Werden Leistungen der index Agentur mit anderen Werken verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Werkebenfalls an die index Agentur, und zwar in Höhe ihrer Forderung.
14. Beanstandungen, Gewährleistung
14.1.In Fällen, in denen seitens des Auftraggebers ein Grund zur Beanstandung bestehen, ist die index Agentur zur Nacherfüllung berechtigt. Es steht der index Agenturfrei, dies in Form der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Leistung zu erbringen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Daneben hat der Auftraggeber die Möglichkeit, nach den gesetzlichen Vorschriften Schadensersatz oder den Ersatz seiner Aufwendungen zu verlangen.
14.2. Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der erbrachten Leistung, der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler gehen insbesondere bei Druckerzeugnissen mit der Druckreifeerklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreifeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung oder Verwendung.
14.3. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. Erbringung der Leistung zulässig.
14.4. Bei berechtigten Beanstandungen ist die index Agenturnach ihrer Wahl und unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Diese Pflicht ist betragsmäßig auf die Höhe des Auftragswertes beschränkt. Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn eine zugesicherte Eigenschaft der Ware fehlt oder der index Agentur oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Im Falle der verspäteten oder misslungenen Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
14.5. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dass der index Agentur oder ihrer Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
14.6. Mängel eines Teiles der gelieferten Ware bzw. Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
14.7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 Prozent der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
15. Haftung
15.1. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung bestehen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der index Agentur, ihres Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Dies gilt nicht für die Haftung für zugesicherte Eigenschaften und für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im letzten Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schadenbeschränkt. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind bei leichter Fahrlässigkeit auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens beschränkt.
15.2. Bei grober Fahrlässigkeit des einfachen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung dem Umfangnach auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
15.3 Im Übrigen ist die Haftung der Agentur ausgeschlossen. Vorstehende Vereinbarungen gelten auch zu Gunsten der Mitarbeiter und Organe derindex Agentur sowie zu Gunsten ihrer Erfüllungs-und Verrichtungsgehilfen.
16. Datenschutz
16.1. Die index Agentur darf die ihre Kunden betreffenden Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen EDV-mäßig speichern und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für diese Zwecke verarbeiten und einsetzen. Beide Parteien vereinbaren, alle zu ihrer Kenntnis gelangenden vertraulichen Informationen und Geschäftsvorgänge sowie den Inhalt dieses Vertrages und aller Einzelaufträge streng vertraulich zu behandeln. Zu den vertraulichen Informationen gehören für die index Agentur insbesondere, aber nicht ausschließlich, Konzeptionen, Layouts, Druck-unterlagen, Storyboards, statistische Zahlen, Bilder, Videos, interaktive Produkte und solche anderen Unterlagen, welche Filme, Tonaufnahmen und/oder sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien des Kunden oder mit ihm verbundenen Unternehmen enthalten.
16.2. Die index Agentur verpflichtet sich, die Geheimhaltungspflicht auch sämtlichen Angestellten und beauftragten Dritten (bspw. Lieferanten, Grafikern, Druckereien, Videoproduzenten, SEO/SEA-Agenturen usw), die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. Zu den vertraulichen Informationen gehören für den Kunden insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Preise, Konditionen und Präsentationen der index Agentur.
16.3. Die jeweils andere Vertragspartei hat das Recht, die vertraulichen Informationen innerhalb ihrer Unternehmensgruppe weiterzuleiten, soweit es für die Durchführung dieses Vertrages oder eines Einzelauftrages notwendig ist und das verbundene Unternehmen sich den Bedingungen dieser Vertraulichkeitsregelung unterwirft. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.
16.4.Die index Agentur verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich auf der jeweils gültigen gesetzlicher Grundlage insbesondere hinsichtlich der DGSVO und des BDSG. Sofern dies aufgrund der nach einem Einzelauftrag zu erbringenden Leistungen erforderlich ist, werden die Parteien einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung abschließen.
17. Schlussbestimmungen
17.1. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Vereinbarung der Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform.
17.2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
17.3. Jeder Kunde kann Rechte aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung der index Agentur an Dritte abtreten.
17.4. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist Berlin.