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Allgemeine Geschäftsbedingungen der index Internet und Mediaforschung GmbH

AGBs zum Download

Stand: 21.08.2026

1. Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen der index Internet und Mediaforschung GmbH (Geschäftsbereich „index Agentur“), Friedrichstraße 62, 10117 Berlin (nachfolgend „index Agentur“) und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“ oder „Auftraggeber“) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2.1 Diese Regelung gilt nur für Vertragsverhältnisse von unbestimmter Dauer.

1.2.2 Die index Agentur ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit dies zur Anpassung an eine geänderte Rechtslage, an eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, an geänderte regulatorische Vorgaben oder an eine wesentliche technische Entwicklung erforderlich ist und der Kunde hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Änderungen der Hauptleistungspflichten und der Vergütung sind ausgeschlossen.

1.2.3 Die Änderung wird dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen ab Zugang der Mitteilung in Textform, gilt die Änderung als genehmigt; auf das Widerspruchsrecht, die Frist und die Rechtsfolgen eines unterlassenen Widerspruchs wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

1.2.4 Widerspricht der Kunde fristgerecht, gilt die bisherige Fassung fort. Das Recht beider Parteien zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt. 1.3 Diese AGB der index Agentur gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die index Agentur ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Das gilt auch für öffentlich-rechtliche oder sonstige vorformulierte Auftrags-, Vergabe- oder Verdingungsbedingungen.

2. Vertragsgegenstand

2.1 Gegenstand der Geschäftsverbindung zwischen index Agentur und dem Kunden ist die Entwicklung und Umsetzung von Projekten in den Bereichen Marketing, Werbung, Design, Unternehmenskommunikation, Marktforschung und Internet-Applikationen allgemein, insbesondere in den Bereichen Personalmarketing, Employer Branding, Stellenmärkte, Karriereseiten sowie Personalmarktforschung.

2.2 Die index Agentur ist berechtigt, Dritte als Erfüllungsgehilfen zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen einzusetzen.

3. Angebote und Vertragsabschluss

3.1 Die Angebote der index Agentur verstehen sich freibleibend, ebenso sind die erstellten Kostenanschläge unverbindlich. Verträge mit der index Agentur kommen erst mit Annahme in Textform durch den Kunden bzw. Bestätigung in Textform durch die index Agentur zustande. Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen jeweils der Zustimmung in Textform des Kunden bzw. der Bestätigung in Textform durch die index Agentur.

3.2 Der Auftrag des Auftraggebers kann auch durch Tätigwerden der index Agentur angenommen werden. Auch in diesem Fall liegen dem Vertrag die AGB der index Agentur zugrunde.

3.3 Die index Agentur muss nur solche Leistungen erbringen, die in unseren Angeboten und/oder Kostenanschlägen ausdrücklich spezifiziert sind. Gegenstand eines jeden Vertrages ist das Erbringen der vereinbarten Leistung durch die index Agentur, keinesfalls jedoch bestimmte, von unseren Kunden erhoffte oder geplante wirtschaftliche Erfolge.

3.4 An allen dem Kunden zugänglich gemachten Unterlagen, Angeboten, Konzepten, Kostenvoranschlägen und sonstigen Arbeitsergebnissen behält sich die index Agentur das Eigentum sowie alle Urheber- und gewerblichen Schutzrechte vor. Ohne vorherige Zustimmung in Textform der index Agentur dürfen diese Unterlagen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder außerhalb des konkreten Vertragszwecks genutzt werden. Kommt ein Vertrag nicht zustande oder ist das Vertragsverhältnis beendet, sind diese Unterlagen einschließlich etwaiger Kopien auf Verlangen unverzüglich an die index Agentur herauszugeben oder dauerhaft zu löschen; die Löschung ist auf Anforderung in Textform zu bestätigen. Ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht des Kunden bezüglich dieser Unterlagen ist ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch des Kunden ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entstammt demselben Vertragsverhältnis.

4. Auftragsbedingungen

4.1 Der Kunde hat der index Agentur alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten und Unterlagen (z. B. Textvorlagen, Bildmaterial, Logos) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die index Agentur macht nur dann feste Terminzusagen, wenn der Kunde die für die Leistungserbringung benötigten Materialien und Informationen spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt des Bearbeitungsbeginns zur Verfügung stellt. Fixe Termine sind im Auftrag als solche zu kennzeichnen. Zur Verbindlichkeit bedürfen sie einer ausdrücklichen Zustimmung in Textform seitens der index Agentur.

4.2 Aufträge des Kunden müssen inhaltlich eindeutig und zweifelsfrei definiert sein. Bei Verzögerungen oder Mehraufwendungen, die der Kunde aufgrund der Bereitstellung bzw. Lieferung nicht eindeutiger und/oder unvollständiger Informationen etc. verursacht hat, ist der Kunde verpflichtet, der index Agentur den dadurch entstandenen Schaden und Mehraufwendungen zu ersetzen.

4.3 Von uns nicht zu vertretende Leistungshindernisse, insbesondere in Form höherer Gewalt, von Naturkatastrophen, Verkehrs- und Betriebsstörungen, behördlichen Maßnahmen und Arbeitskämpfen, führen zu einer um die Zeit des Hindernisses verlängerten Leistungsfrist. Für den Fall, dass ein solches Leistungshindernis dauerhaft eintritt, ist die index Agentur zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4.4 Für den Fall, dass die Inanspruchnahme von Leistungen Dritter vereinbart und die index Agentur die Vergütung für diese Leistungen verauslagen muss, kann die index Agentur einen angemessenen Vorschuss verlangen. Regelmäßige, abschnittsweise bemessene Vergütungen sind dabei jeweils im Voraus zu bezahlen.

4.5 Diese Ziffer gilt für die Stornierung vor Beginn der Bearbeitung; für den Abbruch nach Beginn der Bearbeitung gilt ausschließlich Ziffer 4.6. Im Falle der Stornierung eines Auftrages durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, berechnet die index Agentur die bereits angefallenen Kosten, mindestens jedoch 250,00 €. Dem Kunden bleibt unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Anstelle der vorstehenden Pauschale kann die index Agentur die Vergütung nach § 648 Satz 2 BGB abrechnen; beide Ansprüche bestehen nicht nebeneinander.

4.6 Ruft der Kunde beauftragte Leistungen ganz oder teilweise nicht ab oder setzt er diese selbst oder durch Dritte um, gilt dies als vom Kunden veranlasster Projektstopp. Die index Agentur behält in diesem Fall den Anspruch auf Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen. Für die nicht mehr abgerufenen, jedoch beauftragten und intern eingeplanten Leistungsteile ist die index Agentur berechtigt, eine pauschale Vergütung in Höhe von 10 Prozent der auf diese Leistungen entfallenden Nettovergütung zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der index Agentur kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Beträge nach Ziffer 4.5 werden angerechnet. Anstelle der vorstehenden Pauschale kann die index Agentur die Vergütung nach § 648 Satz 2 BGB abrechnen; beide Ansprüche bestehen nicht nebeneinander.

4.7 Kann die index Agentur Leistungen aufgrund fehlender, verspäteter oder unzureichender Mitwirkung des Kunden nicht oder nur mit Mehraufwand erbringen, gerät sie hierdurch nicht in Verzug. Termine und Fristen verlängern sich entsprechend der vom Kunden verursachten Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. In diesem Fall ist die index Agentur berechtigt, den entstehenden Mehraufwand abzurechnen. Zusätzlich kann sie zur Kompensation von Leerlaufzeiten eine Stand-by-Vergütung in Höhe von 15 Prozent der auf die jeweils betroffenen Leistungen entfallenden Nettovergütung verlangen, sofern und soweit der Stillstand vom Kunden zu vertreten ist. Der nach Satz 3 abgerechnete Mehraufwand wird auf die Stand-by-Vergütung angerechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

5. Nutzungsrechte

5.1 Der Kunde versichert, dass er zur Verwendung aller der index Agentur zur Leistungserbringung übergebenen Daten, Vorlagen, Bilder, Texte und sonstigen Inhalte berechtigt ist und dass durch deren Nutzung keine Rechte Dritter (insbesondere Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- oder sonstige Schutzrechte) sowie keine gesetzlichen Vorschriften verletzt werden. Die index Agentur ist nicht verpflichtet, die vom Kunden bereitgestellten Inhalte auf etwaige Rechteverletzungen hin zu überprüfen. Der Kunde stellt die index Agentur von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen einer Verletzung von Rechten Dritter oder gesetzlicher Vorgaben durch die vom Kunden bereitgestellten Inhalte gegen die index Agentur geltend gemacht werden; auf ein Verschulden des Kunden kommt es nicht an. Die Freistellung umfasst auch die notwendigen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Die index Agentur wird den Kunden über eine Inanspruchnahme unverzüglich informieren; der Kunde wird die index Agentur bei der Rechtsverteidigung angemessen unterstützen. Satz 3 gilt nicht, soweit die index Agentur die Rechtsverletzung positiv kannte oder ausdrücklich mit einer Prüfung beauftragt war.

5.2 Dem Kunden wird seitens der index Agentur für die im Rahmen des Auftrags erstellten Leistungen nach deren vollständigen Bezahlung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbegrenztes, jedoch nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht eingeräumt. Für eine über den Vertrag hinausgehende sonstige Verwertungen ist jeweils ein gesondertes Entgelt zu zahlen. Soll das ausschließliche umfassende Nutzungsrecht eingeräumt werden, so muss diese Regelung ausdrücklich und unter Festlegung der Vergütung besonders vereinbart und honoriert werden.

5.3 Sofern dem Kunden zeitlich beschränkte Nutzungsrechte an Programmen, Datenbanken oder sonstigen digitalen Leistungen eingeräumt werden, sind nach Beendigung des Nutzungsrechts sämtliche überlassenen Datenträger, Programme, Dokumentationen sowie alle hiervon angefertigten Kopien unverzüglich an die index Agentur zu übergeben bzw. dauerhaft zu löschen und deren Löschung auf Anforderung in Textform zu bestätigen. Die Pflicht nach Satz 1 bezieht sich ausschließlich auf die von der index Agentur überlassenen Inhalte und Strukturen, nicht auf die vom Kunden selbst eingestellten Daten. Sie gilt nicht, soweit und solange gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen; solche Daten sind zu sperren und nach Wegfall der Aufbewahrungspflicht zu löschen. Für Sicherungskopien, die aus technischen Gründen nicht selektiv gelöscht werden können, genügt ein Verwendungsverbot bis zur turnusmäßigen Überschreibung. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden bezüglich dieser Gegenstände und Daten nur zu, soweit die zugrundeliegende Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5.4 Der Kunde hat geeignete Vorsorgemaßnahmen zu treffen, damit von uns erbrachte Leistungen nicht unbefugt durch Dritte genutzt werden können. Erstellt und bearbeitet die index Agentur Werke nach eigenen gestalterischen Maßstäben oder nach Vorgaben, Wünschen oder Vorlagen des Kunden, so stehen der index Agentur alle Rechte an den Werken zu. Dies gilt sowohl für vollständig durch die index Agentur gestaltete Werke als auch für Teile von Leistungen, deren gestalterische Urheberschaft der index Agentur zuzurechnen ist, unbenommen fremder Urheberrechte an weiteren Teilen dieser Werke.

5.5 Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der index Agentur.

6. Präsentationen

6.1 Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch die index Agentur mit dem Ziel des Vertragsabschlusses mit dem Auftraggeber erfolgt gegen Zahlung eines Präsentationshonorars. Dessen Höhe wird vor Beginn der Präsentationsleistungen im Angebot oder in einer gesonderten Vereinbarung in Textform festgelegt. Ohne eine solche Vereinbarung ist die index Agentur zur Erbringung von Präsentationsleistungen nicht verpflichtet.

6.2 Sämtliche Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrechte an den von der index Agentur im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben auch im Falle der Zahlung eines Präsentationshonorars bei der index Agentur. Wünscht der Auftraggeber eine Übernahme der Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrechte der im Rahmen der Präsentation vorgestellten konzeptionellen und gestalterischen Vorschläge, so erstellt die index Agentur hierfür ein zusätzliches Angebot. Die Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrechte gehen dann erst nach vollständiger Bezahlung dieses Angebots auf den Auftraggeber über.

7. Treubindung an den Auftraggeberund Auftragsvergaben

7.1 Die Treubindung gegenüber unserem Auftraggeber verpflichtet uns zu einer objektiven, allein auf die Zielsetzung des Kunden ausgerichteten Beratung. Dies betrifft insbesondere Fragen des Media-Einsatzes sowie die Auswahl dritter Unternehmen und Personen durch uns, z. B. im Bereich der Werbemittelproduktion.

7.2 Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter unter der Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Kunden. Aufträge an Dritte, wie z. B. Werbeträger oder Produzenten von Werbematerial, erteilt die index Agentur im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu den für den Kunden günstigsten tariflichen Bedingungen, es sei denn, dass zwischen dem Auftraggeber und der index Agentur etwas anderes vereinbart wurde.

7.3 Die index Agentur hat für die vertragsgemäße Einschaltung bei den Werbemedien zu sorgen. Für Mängel der Einschaltung selbst haftet die index Agentur jedoch nicht.

8. Kennzeichnung der Werbung, Nennung als Referenz

8.1 Die index Agentur ist berechtigt, auf allen Werbe- und Informationsmitteln und bei allen von ihr (mit)organisierten Maßnahmen und Veranstaltungen auf ihre Tätigkeit und/oder Urheberschaft hinzuweisen, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgeltanspruch zusteht. Der Hinweis erfolgt in angemessener und branchenüblicher Form.

8.2 Sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich widerspricht, ist die index Agentur mit der Auftragserteilung berechtigt, den Kunden als Referenz zu benennen und erstellte Entwürfe und sonstige Leistungen für die Eigenwerbung zu nutzen. Ziffer 16.1 steht dem insoweit nicht entgegen.

9. Herausgabe von Daten, Aufbewahrungspflicht

9.1 Die index Agentur ist nicht verpflichtet, Dateien und Layouts, die im Computer erstellt wurden (= offene Daten), an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von offenen Dateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat die index Agentur dem Auftraggeber offene Dateien oder ähnliches zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit ihrer vorherigen Zustimmung geändert werden. Die Urheberrechte an diesen offenen Dateien (Rohdaten) verbleiben bei der index Agentur.

9.2 Die Pflicht der index Agentur zur Aufbewahrung von Werbemitteln des Auftraggebers und der mit der Ausführung des Auftrages verbundenen Dateien endet zwölf Monate nach seiner letztmaligen Verbreitung bzw. nach Beendigung des jeweiligen Auftrages. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

10. Preise, Vergütung

10.1 Für die vom Kunden beauftragten Leistungen erhält die index Agentur die vereinbarte Vergütung. Ist die Inanspruchnahme von Leistungen Dritter vereinbart und hat die index Agentur die Vergütung für diese Leistung zu verauslagen, so kann die index Agentur einen angemessenen Vorschuss verlangen. Grundsätzlich gelten die Preise eines Auftrages nur bei Bestellung aller im jeweiligen Angebot vereinbarten Arbeiten und Leistungen.

10.2 Werden einzelne Leistungen später als sechs Monate nach Vertragsabschluss erbracht, ist die index Agentur berechtigt, etwaige nach der Angebotsabgabe eingetretene Erhöhungen der Material- und Personalkosten in Rechnung zu stellen. Die Anpassung ist auf den Umfang der tatsächlichen Kostenänderung begrenzt und dem Kunden auf Verlangen nachzuweisen. Kostensenkungen sind in gleicher Weise zugunsten des Kunden zu berücksichtigen. Die index Agentur teilt dem Kunden die Anpassung vor deren Wirksamwerden in Textform mit. Übersteigt die Anpassung zehn Prozent der ursprünglich vereinbarten Vergütung, ist der Kunde berechtigt, den betroffenen Auftrag innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung zu kündigen.

10.3 Die Mehrwertsteuer wird mit dem im Zeitpunkt der Erstellung der Steuerschuld geltenden Satz zusätzlich berechnet.

10.4 Für im Vertrag nicht enthaltene Arbeiten, die auf Verlangen des Auftraggebers zusätzlich ausgeführt werden, werden Material- und Personalkosten nach Aufwand berechnet.

10.5 Die index Agentur ist berechtigt, dem Kunden eine Rechnung oder Zahlungsaufstellung auch in elektronischer Form zu übermitteln.

11. Termine, Leistungsverzug und Leistungsstörungen

11.1 Liefer- und Leistungstermine sind nur gültig, wenn sie von der index Agentur ausdrücklich bestätigt werden.

11.2 Gerät die index Agentur mit ihren Leistungen in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers aus den §§ 280, 281 und 323 BGB bleiben unberührt. Für Schadensersatzansprüche wegen Verzugs gilt ausschließlich Ziffer 15.

11.3 Fällt die Durchführung eines Auftrags aus Gründen aus, die die index Agentur nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen höherer Gewalt, Streik, eines Rechnerausfalls, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten (z. B. anderen Providern, Netzbetreibern oder Leistungsanbietern) oder aus vergleichbaren Gründen, so wird die Durchführung des Auftrags nach Möglichkeit nachgeholt. Erfolgt die Nachholung nach Beseitigung der Störung in einer angemessenen und für den Auftraggeber zumutbaren Zeit, bleibt der Vergütungsanspruch der index Agentur bestehen. Der Auftraggeber kann in diesem Fall keinen Schadensersatz verlangen.

12. Zahlungsverzug

12.1 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers oder Stundung seiner Zahlungsverpflichtung werden Zinsen nach dem gesetzlichen Verzugszinssatz und Einziehungskosten berechnet. Die index Agentur kann bei Zahlungsverzug des Auftraggebers die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung zurückstellen und für die restlichen Leistungen Vorauszahlung verlangen.

12.2 Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigen die index Agentur auch während der Laufzeit des Vertrages die Abarbeitung weiterer Vertragsbestandteile ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

13. Eigentumsvorbehalt

13.1 Diese Ziffer 13 gilt ausschließlich für körperliche Lieferungen; für Nutzungsrechte gilt Ziffer 5.5. Die index Agentur behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn nicht stets ein ausdrücklicher Hinweis erfolgt. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des mit der index Agentur vereinbarten Endbetrags einschließlich Umsatzsteuer hierdurch an die index Agentur ab. Die index Agentur nimmt die Abtretung hiermit an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Die index Agentur wird die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.

13.2 Werden Leistungen der index Agentur mit anderen Werken verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Werk ebenfalls an die index Agentur, und zwar in Höhe ihrer Forderung.

14. Beanstandungen, Gewährleistung

14.1 In Fällen, in denen seitens des Auftraggebers ein Grund zur Beanstandung besteht, ist die index Agentur nach Maßgabe der Ziffer 14.4 zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Daneben hat der Auftraggeber die Möglichkeit, nach Maßgabe der Ziffer 15 Schadensersatz oder den Ersatz seiner Aufwendungen zu verlangen.

14.2 Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der erbrachten Leistung, der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht insbesondere bei Druckerzeugnissen mit der Druckreifeerklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreifeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung oder Verwendung.

14.3 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), setzt die Geltendmachung von Mängelrechten voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) ordnungsgemäß nachgekommen ist. Unabhängig hiervon gelten für sämtliche Leistungen die nachfolgenden vertraglichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. Offensichtliche Mängel sind der index Agentur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen, bei digitalen Leistungen innerhalb von 10 Werktagen, nach Ablieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistung in Textform (z. B. per E-Mail) anzuzeigen. Verdeckte Mängel, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Erstprüfung nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Rüge innerhalb der Frist, gilt die Leistung als genehmigt. Dies gilt nicht für Mängel, die die index Agentur arglistig verschwiegen hat, für Mängel, hinsichtlich derer die index Agentur eine Garantie übernommen hat, sowie in Fällen des Vorsatzes.

14.4 Bei berechtigten Mängelrügen ist die index Agentur nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Erbringung einer mangelfreien Leistung (Ersatzlieferung) verpflichtet. Die Nacherfüllung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, sofern sich nicht aus der Art der Leistung oder des Mangels etwas anderes ergibt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie von der index Agentur verweigert oder ist sie dem Kunden unzumutbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte auf Minderung des Preises oder Rücktritt vom Vertrag zu. Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gilt ausschließlich Ziffer 15 dieser AGB.

14.5 Mängel eines Teiles der gelieferten Ware bzw. Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

14.6 Bei Druck- und sonstigen Produktionsaufträgen können Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 Prozent der bestellten Auflage nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

15. Haftung

15.1 Die index Agentur haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der index Agentur, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder Arglist beruhen.

15.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht/Kardinalpflicht), ist die Haftung der index Agentur der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Die Haftung nach Satz 1 ist für alle Schadensfälle zusammen der Höhe nach begrenzt auf die Nettovergütung, die der Kunde in den zwölf Monaten vor dem schadensverursachenden Ereignis für Leistungen der index Agentur gezahlt hat oder zu zahlen verpflichtet ist; bestand die Geschäftsbeziehung zu diesem Zeitpunkt weniger als zwölf Monate, tritt an ihre Stelle die seit Beginn der Geschäftsbeziehung gezahlte oder geschuldete Nettovergütung, mindestens jedoch die Nettovergütung des betroffenen Einzelauftrags. Für den Verlust von Daten haftet die index Agentur nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Die Ziffern 15.1 und 15.3 bleiben unberührt.

15.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aus der Übernahme einer Garantie bleibt unberührt.

15.4 Im Übrigen ist jegliche Haftung der index Agentur – gleich aus welchem Rechtsgrund (einschließlich Mangelfolgeschäden oder Ansprüche aus Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung) – ausgeschlossen.

15.5 Soweit die Haftung der index Agentur nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten der persönlichen Haftung der Mitarbeiter, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen der index Agentur.

15.6 Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche nach den Ziffern 15.1 und 15.3.

16. Vertraulichkeit und Datenschutz

16.1 Beide Parteien vereinbaren, alle zu ihrer Kenntnis gelangenden vertraulichen Informationen und Geschäftsvorgänge sowie den Inhalt dieses Vertrages und aller Einzelaufträge streng vertraulich zu behandeln. Zu den vertraulichen Informationen gehören für die index Agentur insbesondere, aber nicht ausschließlich, Konzeptionen, Layouts, Druckunterlagen, Storyboards, statistische Zahlen, Bilder, Videos, interaktive Produkte und solche anderen Unterlagen, welche Filme, Tonaufnahmen und/oder sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien des Kunden oder mit ihm verbundenen Unternehmen enthalten.

16.2 Die index Agentur verpflichtet sich, die Geheimhaltungspflicht auch sämtlichen Angestellten und beauftragten Dritten (bspw. Lieferanten, Grafikern, Druckereien, Videoproduzenten, SEO/SEA-Agenturen usw.), die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. Zu den vertraulichen Informationen gehören für den Kunden insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Preise, Konditionen und Präsentationen der index Agentur.

16.3 Die jeweils andere Vertragspartei hat das Recht, die vertraulichen Informationen innerhalb ihrer Unternehmensgruppe weiterzuleiten, soweit es für die Durchführung dieses Vertrages oder eines Einzelauftrages notwendig ist und das verbundene Unternehmen sich den Bedingungen dieser Vertraulichkeitsregelung unterwirft. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.

16.4 Die index Agentur verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich nach Maßgabe der geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG. Einzelheiten zu Zwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherdauer und Betroffenenrechten ergeben sich aus den gesonderten Datenschutzhinweisen der index Agentur. Soweit die index Agentur im Rahmen eines Einzelauftrags personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO; ein entsprechendes Vertragsmuster stellt die index Agentur bereit.

17. Schlussbestimmungen

17.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Der Vorrang individuell getroffener Vereinbarungen nach § 305b BGB bleibt unberührt.

17.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.

17.3 Jeder Kunde kann Rechte aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung der index Agentur an Dritte abtreten.

17.4 Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Erfüllungsort ist Berlin. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist Berlin, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

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